9 JUILLET 2012. - Arrêté royal n° 44 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal n° 44 du 9 juillet 2012 fixant le montant des amendes fiscales non proportionnelles en matière de taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 17 juillet 2012).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer

BERICHT AN DEN KÖNIG

Sire,

in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch Artikel 41 des Programmgesetzes vom 22. Juni 2012, werden die Mindest- und Höchstbeträge der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen bei Verstößen gegen das Gesetzbuch und die Königlichen Erlasse zur Ausführung des Gesetzbuches festgelegt. Dieser Absatz dient dazu, in Bezug auf die Nichteinhaltung der Verpflichtungen eine abschreckende Wirkung zu erzielen, so wie diese Absicht auch in Artikel 444 des Einkommensteuergesetzbuches (EStGB 92) vorkommt; er dient ebenfalls dazu, die Steuerpflichtigen zur Einhaltung ihrer Steuerpflichten - vor allem in Bezug auf die Einreichung von Erklärungen - zu bewegen und gegebenenfalls die Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen je nach Art und Schwere des Verstoßes zu bestrafen.

Diese Bestimmung ermächtigt den König, die Tabellen mit der Gliederung dieser Geldbußen festzulegen, wobei insbesondere die Schwere des Verstoßes berücksichtigt wird.

Artikel 2 des Königlichen Erlasses betrifft eine Bestimmung, durch die Verstöße, mit denen die Hinterziehung der Steuer beabsichtigt wurde, auf konsequentere Weise bestraft werden; dabei wird jedoch der Höchstbetrag von 5.000 EUR wie in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegt nicht überschritten.

Artikel 3 des vorliegenden Erlasses regelt die Weise, wie Geldbußen für gleiche Verstöße angewandt werden.

Die Anlage zu vorliegendem Königlichen Erlass, in dem die Gliederung der Geldbußen je nach Art des Verstoßes festgelegt wird, berücksichtigt die vorerwähnten Prinzipien und die in Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches festgelegten Mindest- und Höchstbeträge.

Vorliegender Entwurf tritt am 1. Juli 2012 in Kraft, Datum des Inkrafttretens von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Gesetzbuches.

Ich habe die Ehre,

Sire,

der ehrerbietige

und getreue Diener

Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen

S. VANACKERE

9. JULI 2012 - Königlicher Erlass Nr. 44 zur Festlegung des Betrags der nicht gestaffelten steuerrechtlichen Geldbußen im Bereich der Mehrwertsteuer

ALBERT II., König der Belgier,

Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß!

Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 70 § 4 Absatz 1, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 21. Juni 2012;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 22. Juni 2012;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass:

- Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches, ersetzt durch das Programmgesetz vom 22. Juni 2012, am 1. Juli 2012 in Kraft tritt,

- die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses zur Ausführung von Artikel 70 § 4 Absatz 1 des Mehrwertsteuergesetzbuches an vorerwähntem Datum in Kraft treten müssen, um deren Rechtssicherheit zu gewährleisten,

- dieser Erlass daher unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 51.589/1 des Staatsrates vom 28. Juni 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des...

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