6 JANVIER 2014. - Loi spéciale relative à la Sixième Réforme de l'Etat. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 2014 relative à la Sixième Réforme de l'Etat (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST KANZLEI DES PREMIERMINISTERS

  1. JANUAR 2014 - Sondergesetz über die Sechste Staatsreform

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Abänderungen des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen

    Art. 2 - Artikel 4 Nr. 6 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen, abgeändert durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, wird wie folgt ersetzt:

    "6. die inhaltlichen und technischen Aspekte der audiovisuellen und auditiven Mediendienste mit Ausnahme der Übertragung von Mitteilungen der Föderalregierung,".

    Art. 3 - In Artikel 4 Nr. 10 desselben Sondergesetzes werden die Wörter "und Tourismus" aufgehoben.

    Art. 4 - In Artikel 4 desselben Sondergesetzes wird Nummer 17, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    17. Systeme dualer Ausbildung, in denen eine praktische Ausbildung am Arbeitsplatz im Wechsel durch eine Ausbildung in einer Bildungs- oder Ausbildungseinrichtung ergänzt wird.

    Art. 5 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 4bis - Die Zuständigkeiten der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft umfassen die Befugnis, Brüssel auf nationaler und internationaler Ebene zu promoten.

    Art. 6 - In Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 8. August 1988 und 16. Juli 1993, wird römisch I wie folgt ersetzt:

    "I. was die Gesundheitspolitik betrifft:

  2. unbeschadet von Absatz 1 Nr. 2, 3, 4, 5 und 6: die Politik der Pflegeleistung innerhalb und außerhalb von Pflegeanstalten mit Ausnahme:

    1. der grundlegenden Rechtsvorschriften mit Ausnahme der Investitionskosten der Infrastruktur und der medizinisch-technischen Dienste,

    2. der Betriebsfinanzierung, wenn sie durch die grundlegenden Rechtsvorschriften geregelt wird, und zwar unbeschadet der unter Buchstabe a) erwähnten Zuständigkeiten der Gemeinschaften,

    3. der Grundregeln in Sachen Programmierung,

    4. der Festlegung der Bedingungen zur Bezeichnung und der Bezeichnung selbst als Universitätskrankenhaus gemäß den Rechtsvorschriften in Sachen Krankenhäuser,

  3. die Politik der Leistungen im Bereich der geistigen Gesundheitspflege in anderen Pflegeanstalten als Krankenhäusern,

  4. die Politik der Pflegeleistung in Altenheimen, einschließlich vereinzelter Geriatriedienste,

  5. die Politik der Pflegeleistung in vereinzelten spezialisierten Rehabilitations- und Behandlungsdiensten,

  6. die Politik der Langzeitrehabilitation ("long term care"),

  7. die Organisation der primären Gesundheitspflege und die Unterstützung der Berufe im Bereich der primären Gesundheitspflege,

  8. was die Gesundheitspflegeberufe betrifft:

    1. ihre Zulassung, unter Einhaltung der von der Föderalbehörde festgelegten Zulassungsbedingungen,

    2. ihr Kontingent, gegebenenfalls unter Berücksichtigung der Gesamtzahl, die die Föderalbehörde jährlich pro Gemeinschaft für den Zugang zu den jeweiligen Gesundheitspflegeberufen festlegen kann,

  9. die Gesundheitserziehung und die Tätigkeiten und Dienstleistungen im Bereich der Präventivmedizin sowie jegliche Initiative im Bereich der Präventivmedizin.

    Die Föderalbehörde bleibt jedoch zuständig für:

  10. die Kranken- und Invalidenversicherung,

  11. die Vorbeugungsmaßnahmen auf nationaler Ebene.

    Jeder Vorentwurf oder Vorschlag eines Dekrets, jeder Abänderungsantrag zu einem Dekretentwurf oder -vorschlag und jeder Erlassentwurf einer Gemeinschaft zur Festlegung der Normen für die Zulassung von Krankenhäusern, Krankenhausdiensten, Krankenhauspflegeprogrammen und Krankenhausfunktionen wird der Generalversammlung des Rechnungshofes zur Berichterstattung übermittelt, damit diese die kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit auswertet.

    Dieser Bericht wird ebenfalls der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen übermittelt.

    Nachdem die Generalversammlung des Rechnungshofes die obligatorische Stellungnahme des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung und der zuständigen Verwaltung der betreffenden Gemeinschaft und gegebenenfalls die fakultative Stellungnahme des Föderalen Fachzentrums für Gesundheitspflege eingeholt hat, legt sie binnen zwei Monaten nach Empfang des Vorentwurfs, des Vorschlags, des Abänderungsantrags oder des Entwurfs einen ausführlichen Bericht über alle kurz- und langfristigen Auswirkungen dieser Normen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit vor. Diese Frist kann um einen Monat verlängert werden.

    Der Rechnungshof übermittelt dem Beantrager des Berichts, der Föderalregierung und allen Gemeinschaftsregierungen diesen Bericht.

    Wird im Bericht festgestellt, dass die Annahme dieser Normen kurz- oder langfristig negative Auswirkungen auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hat, findet auf Ersuchen der Föderalregierung oder der Regierung der betreffenden Gemeinschaft eine Konzertierung zwischen der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen statt. Führt diese Konzertierung zu keiner Einigung, werden die Normen den zuständigen Föderalministern oder dem Ministerrat, wenn eines seiner Mitglieder das Evokationsrecht in Bezug auf diese Akte ausüben möchte, zur Zustimmung vorgelegt.

    Wird binnen der Frist von zwei Monaten, verlängert um einen Monat, kein Bericht vorgelegt, kann die in Absatz 7 erwähnte Konzertierung auf Initiative der Regierung der betreffenden Gemeinschaft oder auf Initiative der Föderalregierung stattfinden.

    Der Rechnungshof erstellt jedes Jahr einen ausführlichen Bericht über die Auswirkungen, die die geltenden Zulassungsnormen der Gemeinschaften während des vorhergehenden Haushaltsjahres auf den Haushalt des Föderalstaates und der sozialen Sicherheit hatten. Dieser Bericht wird der Föderalregierung und den Gemeinschaftsregierungen übermittelt."

    Art. 7 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 2 Buchstabe b) desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt ergänzt: "unter Ausschluss der Zuständigkeit der Regionen in Bezug auf die in Artikel 6 § 1 römisch IX Nr. 2/1 erwähnte Beschäftigung von Personen, die ein Anrecht auf soziale Eingliederung oder ein Anrecht auf finanzielle Sozialhilfe haben,".

    Art. 8 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 4 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, wird wie folgt abgeändert:

  12. Zwischen den Wörtern "Fortbildung der Behinderten" und den Wörtern "mit Ausnahme" werden die Wörter "und der Mobilitätshilfsmittel" eingefügt.

  13. Buchstabe a) wird wie folgt ersetzt:

    "a) der Regeln mit Bezug auf andere Behindertenbeihilfen als die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten und deren Finanzierung, einschließlich der individuellen Akten,".

    Art. 9 - Artikel 5 § 1 römisch II Nr. 6 desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, wird wie folgt abgeändert:

  14. Buchstabe b) wird durch die Wörter "und des Artikels 11bis" ergänzt.

  15. Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt:

    "d) der Vollstreckung der Strafen, die gegenüber Minderjährigen ausgesprochen werden, die eine als Straftat qualifizierte Tat begangen haben und denen gegenüber eine Abgabemaßnahme getroffen worden ist, unter Ausschluss der Verwaltung der Zentren, die zur Aufnahme dieser Jugendlichen bis zum Alter von dreiundzwanzig Jahren bestimmt sind,".

    Art. 10 - Artikel 5 § 1 römisch II desselben Sondergesetzes wird durch eine Nummer 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    8. der erste juristische Beistand.

    Art. 11 - In Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes wird römisch III, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 8. August 1988, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    III. die Organisation, die Arbeitsweise und die Aufgaben der Justizhäuser und des Dienstes, der für die Durchführung und die Weiterverfolgung der elektronischen Überwachung zuständig ist.

    Die Föderalbehörde bestimmt jedoch die Aufgaben, die die Justizhäuser oder gegebenenfalls die anderen Dienste der Gemeinschaften, die diese Aufgaben übernehmen, im Rahmen des Gerichtsverfahrens oder der Vollstreckung der gerichtlichen Entscheidungen ausüben.

    Art. 12 - Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 19. Juli 2012, wird durch römisch IV mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    "IV. die Familienleistungen,".

    Art. 13 - Artikel 5 § 1 desselben Sondergesetzes, abgeändert durch die Sondergesetze vom 8. August 1988, 16. Juli 1993 und 19. Juli 2012, wird durch römisch V mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    V. die Filmkontrolle im Hinblick auf den Zutritt Minderjähriger zu Kinosälen.

    Art. 14 - Artikel 6 § 1 römisch II desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 16. Juli 1993, wird wie folgt abgeändert:

  16. Absatz 1 wird durch eine Nr. 5 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

    5. die finanzielle Beteiligung infolge von Schäden, die durch allgemeine Naturkatastrophen verursacht worden sind.

  17. In Absatz 2 wird Nr. 3 aufgehoben.

    Art. 15 - Artikel 6 § 1 römisch IV desselben Sondergesetzes wird wie folgt ersetzt:

    IV. was das Wohnungswesen betrifft:

    1. das Wohnungswesen und die Aufrechterhaltung der Ordnung in Wohnungen, die eine Gefahr für die öffentliche Sauberkeit und Gesundheit darstellen,

    2. die spezifischen Regeln in Bezug auf die Miete der zu Wohnzwecken bestimmten Güter oder Teile von Gütern.

    Art. 16 - Artikel 6 § 1 römisch V desselben Sondergesetzes, ersetzt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt...

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