6 JANVIER 2014. - Loi spéciale portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi spéciale du 6 janvier 2014 portant réforme du financement des communautés et des régions, élargissement de l'autonomie fiscale des régions et financement des nouvelles compétences (Moniteur belge du 31 janvier 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN

  1. JANUAR 2014 - Sondergesetz zur Reform der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, zur Erweiterung der steuerlichen Autonomie der Regionen und zur Finanzierung der neuen Zuständigkeiten

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 77 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL 2 - Abänderungen des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen

    Art. 2 - Artikel 1 des Sondergesetzes vom 16. Januar 1989 bezüglich der Finanzierung der Gemeinschaften und Regionen, abgeändert durch die Sondergesetze vom 16. Juli 1993, 13. Juli 2001 und 27. März 2006, wird wie folgt abgeändert:

  2. Paragraph 1 wird wie folgt ersetzt:

    § 1 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Französischen Gemeinschaft und der Flämischen Gemeinschaft finanziert durch:

    1. nichtsteuerliche Einnahmen,

    2. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen,

    3. föderale Dotationen,

    4. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus,

    5. Anleihen.

  3. Paragraph 2 wird wie folgt ersetzt:

    " § 2 - Unbeschadet des Artikels 170 § 2 der Verfassung wird der Haushalt der Wallonischen Region, der Flämischen Region und der Region Brüssel-Hauptstadt finanziert durch:

  4. nichtsteuerliche Einnahmen,

  5. in vorliegendem Gesetz erwähnte Steuereinnahmen,

  6. Einnahmen aus der Ausübung der steuerlichen Autonomie im Bereich der Steuer der natürlichen Personen, wie erwähnt in Titel III/1,

  7. zugewiesene Teile des Ertrags aus Steuern und Erhebungen,

  8. föderale Dotationen,

  9. einen Mechanismus der nationalen Solidarität,

  10. für den Zeitraum von 2015 bis 2033: einen Übergangsmechanismus,

  11. Anleihen."

  12. In § 3 werden die Wörter "in Artikel 107quater" durch die Wörter "in Artikel 39" und die Wörter "in Artikel 59bis" durch die Wörter "in den Artikeln 127 bis 129" ersetzt.

    Art. 3 - Artikel 1ter desselben Sondergesetzes, eingefügt durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird wie folgt ersetzt:

    Art. 1ter - Die Ausübung der steuerlichen Befugnisse der Regionen, die in vorliegendem Gesetz erwähnt sind, erfolgt unter Einhaltung der in Artikel 143 der Verfassung erwähnten föderalen Loyalität und des allgemeinen normativen Rahmens der Wirtschaftsunion und der Währungseinheit sowie der folgenden Grundsätze:

    1. Ausschluss eines jeglichen unlauteren Steuerwettbewerbs,

    2. Vermeidung der Doppelbesteuerung,

    3. freier Personen-, Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehr.

    Im Falle eines von einer Behörde für begründet erachteten Antrags eines Steuerpflichtigen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung hält diese Behörde Absprache mit den anderen betroffenen Behörden, um die Besteuerung, die im Widerspruch zu dem in Absatz 1 Nr. 2 erwähnten Grundsatz steht, zu vermeiden.

    Im Rahmen des in Artikel 31 des ordentlichen Gesetzes vom 9. August 1980 zur Reform der Institutionen erwähnten Konzertierungsausschusses findet jährlich eine Konzertierung über die Steuerpolitik und über die in Absatz 1 erwähnten Grundsätze statt.

    Art. 4 - In Titel I desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 1quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 1quater - Die Regionen dürfen weder Zuschlaghundertstel oder Steuererhöhungen einführen noch Steuersenkungen, -ermäßigungen oder -gutschriften auf die in vorliegendem Gesetz erwähnten Steuern mit Ausnahme der in Artikel 5/1 § 1 erwähnten Steuern gewähren.

    Art. 5 - In Titel II desselben Sondergesetzes wird ein Artikel 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    Art. 2bis - Die Einnahmen aus den sofortigen Erhebungen, Vergleichsregelungen und strafrechtlichen Geldbußen in Zusammenhang mit den Verstößen gegen die Verkehrssicherheitsvorschriften, die aufgrund von Artikel 6 § 1 römisch XII des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen in die Zuständigkeit der Regionen fallen, werden den Regionen entsprechend dem Begehungsort zugewiesen.

    Art. 6 - Titel IIIbis desselben Sondergesetzes, aufgehoben durch das Sondergesetz vom 13. Juli 2001, wird mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen:

    "TITEL III/1 - Regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen".

    Art. 7 - In Titel III/1, wieder aufgenommen durch Artikel 6, wird ein Artikel 5/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 5/1 - § 1 - Auf der Grundlage der Lokalisierung der Steuer der natürlichen Personen können die Regionen:

  13. Zuschlaghundertstel auf einen Teil der Steuer der natürlichen Personen einführen. Der Teil der Steuer der natürlichen Personen, auf den die Zuschlaghundertstel eingeführt werden, bildet die reduzierte Staatssteuer.

  14. Steuersenkungen gewähren und Steuerermäßigungen und -erhöhungen auf die in Nr. 1 erwähnten Zuschlaghundertstel anwenden, ohne dass dadurch eine Verringerung oder Erhöhung der Besteuerungsgrundlage entsteht.

    Die Gesamtheit der Zuschlaghundertstel und der Steuersenkungen, -ermäßigungen und -erhöhungen - gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 2 - bildet die regionale Zuschlagsteuer auf die Steuer der natürlichen Personen, nachstehend "regionale Steuer der natürlichen Personen" genannt.

    Außerdem können die Regionen Steuergutschriften gewähren.

    § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird davon ausgegangen, dass die Steuer der natürlichen Personen dort lokalisiert ist, wo der Steuerpflichtige zum 1. Januar des Steuerjahres für die Steuer der natürlichen Personen seinen Steuerwohnsitz festgelegt hat.

    § 3 - Die reduzierte Staatssteuer, zuzüglich der Steuer, die sich auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Lose mit Bezug auf Anleihepapiere und Mehrwerte auf Wertpapiere und Effekten bezieht, bildet - nach Anwendung der föderalen Steuerermäßigungen, die noch nicht angewandt worden sind, um die reduzierte Staatssteuer zu bestimmen, und gegebenenfalls nach Anwendung von Artikel 5/3 § 1 Nr. 1 - die "föderale Steuer der natürlichen Personen" im Sinne des vorliegenden Gesetzes.

    § 4 - Die Einführung der regionalen Steuer der natürlichen Personen darf das Recht der Gemeinden und Gemeindeagglomerationen auf Erhebung von Zuschlagsteuern nicht beeinträchtigen.

    § 5 - Allein die Föderalbehörde ist für die Bestimmungen im Bereich des Mobilien- und Berufssteuervorabzugs und für den Dienst der Steuer der natürlichen Personen zuständig.

    Vom gesamten Nettoeinkommen dürfen nur die Unterhaltsleistungen binnen der Grenzen und unter den Bedingungen, die im Einkommensteuergesetzbuch 1992 bestimmt sind, abgezogen werden.

    Unbeschadet des Artikels 5/5 § 4 kann die Föderalbehörde Steuerermäßigungen ohne jede Einschränkung einführen."

    Art. 8 - In denselben Titel III/1 wird ein Artikel 5/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

    "Art. 5/2 - § 1 - Die reduzierte Staatssteuer ist die Staatssteuer abzüglich eines Betrags, der der Staatssteuer multipliziert mit dem Autonomiefaktor entspricht.

    Der Autonomiefaktor entspricht 25,990 % für die Steuerjahre 2015, 2016 und 2017.

    Für das Steuerjahr 2018 und die darauffolgenden Steuerjahre entspricht der Autonomiefaktor dem Verhältnis zwischen:

  15. im Zähler:

    A+B-C, worin:

    A = der aufgrund von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 vorgesehene Betrag für die drei Regionen zusammen,

    B = der aufgrund von Artikel 35decies für das Haushaltsjahr 2015 gewährte Betrag für die drei Regionen zusammen multipliziert mit 4/6,

    C = ein wie folgt berechneter Betrag:

    1. Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33 für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, in einem Prozentsatz des Betrags, der in Anwendung desselben Artikels für dasselbe Haushaltsjahr für die drei Regionen zusammen ermittelt worden ist, ausgedrückt; dieser Prozentsatz wird nachstehend "SNP-Schlüssel" genannt.

    2. Für jede Region wird der Betrag, der in Anwendung von Artikel 33bis für das Haushaltsjahr 2015 ermittelt worden ist, durch ihren SNP-Schlüssel geteilt.

    C entspricht dem kleinsten dieser Beträge.

  16. im Nenner:

    der Staatssteuer des Steuerjahres 2015 auf der Grundlage der bis zum 31. Dezember 2016 eingegangenen Einnahmen.

    Der Autonomiefaktor wird in Prozent ausgedrückt und bis auf die höhere dritte Dezimalstelle aufgerundet oder auf die tiefere dritte Dezimalstelle abgerundet, je nachdem, ob die vierte Dezimalstelle 5 erreicht oder nicht.

    Der in den Absätzen 3 und 4 erwähnte Autonomiefaktor wird auf der Grundlage der in Artikel 81ter erwähnten Berichte des Rechnungshofes nach Konzertierung mit den Regionalregierungen durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.

    § 2 - Die Staatssteuer wird ermittelt, indem unter Anwendung der föderalen steuerrechtlichen Vorschriften nacheinander:

  17. das steuerpflichtige Einkommen bestimmt wird, von dem ein Teil global steuerpflichtig und ein Teil getrennt steuerpflichtig ist,

  18. die Basissteuer bestimmt wird, indem auf das global steuerpflichtige Einkommen die Steuersätze der Steuer der natürlichen Personen angewandt werden,

  19. die umzulegende Steuer bestimmt wird, indem die Basissteuer um die Steuer auf den Steuerfreibetrag verringert wird,

  20. die Hauptsumme bestimmt wird, indem auf die umzulegende Steuer folgende Ermäßigungen angewandt werden:

    1. die Ermäßigung für Pensionen und Ersatzeinkommen,

    2. die Ermäßigung für Einkünfte ausländischer Herkunft.

  21. die Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte bestimmt wird, indem auf diese Einkünfte die entsprechenden Steuersätze angewandt werden,

  22. die in Nr. 4 erwähnte Hauptsumme und die in Nr. 5 erwähnte Gesamtsteuer auf die getrennt besteuerten Einkünfte...

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