Urteil de Verfassungsgerichtshof nº 72/2002, de 23 Avril 2002

Verfassungsgerichtshof

Recours nº 2094, 2095, 2096, 2104, 2105 und 2106
Décision n°72/2002

Relié comme:




Extrait


Urteil nº 72/2002 de Verfassungsgerichtshof, de 23 Avril 2002

In Sachen: a) Klagen auf Nichtigerklärung - der Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 11, 12, 15 und 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 über die Zurdispositionstellung bestimmter Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, - der Artikel 20 § 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3 und Absatz 2 §§ 2 und 3, Absatz 3 und Absatz 4, 21 § 2 Absatz 2, 23 § 2 Absatz 3 und Absatz 4, 27 und 43 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen halbzeitlichen Ausscheidens für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, erhoben von W. Claeys und anderen; b) Klagen auf Nichtigerklärung - von Artikel 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 über die Zurdispositionstellung bestimmter Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte, - von Artikel 43 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertagewoche und der Regelung des vorzeitigen halbzeitlichen Ausscheidens für bestimmte Militärpersonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung der zeitweiligen Amtsenthebung wegen Laufbahnunterbrechung, - von Artikel 10 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 über den Bestand an Militärpersonal, erhoben von der VoG Action et Liberté.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klagen

a) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 13. Dezember 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Dezember 2000 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben Klage auf völlige oder teilweise Nichtigerklärung der Artikel 2 Absatz 1 Nr. 2, 11, 12, 15 und 19 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 über die Zurdispositionstellung bestimmter Militärpersonen des aktiven Kaders der Streitkräfte (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 29. Juni 2000): W. Claeys, wohnhaft in 9831 Deurle, De Pesseroeylaan 16, E. Vandeputte, wohnhaft in 3210 Linden, Tempelberg 20, die VoG Association des officiers du service actif, mit Sitz in 1030 Brüssel, avenue Milcamps 77, und J.-P. Mullier, wohnhaft in 1081 Brüssel, rue F. Guidon 55.

Die vom W. Claeys, E. Vandeputte und der VoG Association des officiers du service actif erhobene Klage auf einstweilige Aufhebung derselben Gesetzesbestimmungen, mit Ausnahme von Artikel 15, wurde mit dem Urteil Nr. 38/2001 vom 13. März 2001, das im Belgischen Staatsblatt vom 9. Juni 2001 veröffentlicht wurde, zurückgewiesen.

Diese Rechtssache wurde unter der Nummer 2094 ins Geschäftsverzeichnis des Hofes eingetragen.

b) Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 13. Dezember 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 14. Dezember 2000 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob J. Claes, wohnhaft in 3090 Overijse, Vleugstraat 19, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 20 § 1 Absatz 1 Nrn. 2 und 3, § 3 Absatz 3, 21 § 2 Absatz 2 und 43 des Gesetzes vom 25. Mai 2000 zur Einführung der freiwilligen Arbeitsregelung der Viertage- woche und der Regelung des vorzeitigen halbzeitlichen Ausscheidens für bestimmte Militärper- sonen und zur Abänderung des Statuts der Militärpersonen im Hinblick auf die Einführung der zeitweilige...

Voir le contenu complet de ce document