Extrait
Urteil nº 62/1996 de Verfassungsgerichtshof, de 07 Novembre 1996
In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 38 § 3bis Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Sozialversicherung für Arbeitnehmer, gestellt vom Arbeitshof Brüssel.
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L. François, P. Martens, G. De Baets, H. Coremans und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanz- lers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der präjudiziellen FrageIn seinem Urteil vom 7. Dezember 1995 in Sachen der Französischen Gemeinschaft gegen das Landesamt für soziale Sicherheit hat der Arbeitshof Brüssel folgende präjudizielle Frage gestellt:« Ist Artikel 38 § 3bis Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 [zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Sozialversicherung für Arbeitnehmer] vereinbar mit den in den Arti- keln 10 und 11 der Verfassung verankerten Grundsätzen der Gleichheit und des Diskriminierungs- verbots, indem er dazu führt, daß unterschiedliche juristische Personen des öffentlichen Rechts, die jedoch die gleiche Autonomie besitzen, ungleich behandelt werden? »II. Sachverhalt und vorhergehendes VerfahrenDas Landesamt für soziale Sicherheit verlangt von der Französischen Gemeinschaft einen Betrag von 46.785.013 Franken, der der Bezahlung des Lohnmäßigungsbeitrags entspricht (zu dem die Arbeitgeber durch Artikel 38 § 3bis Absatz 3 des Gesetzes vom 29. Juni 1981 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze der Sozialversicherung für Arbeitnehmer verpflichtet sind), berechnet im Laufe des vierten Quartals des Jahres 1991 für die Staatsbediensteten, die am 1. Januar 1989 zur Französischen Gemeinschaft versetzt wurden, und angehoben um eine Erhöhung und die gesetzlichen Zinsen.Das Landesamt für soziale Sicherheit führt den o.a. Artikel 38 § 3bis Absatz 3 an, der den Staat - nicht...Voir le contenu complet de ce document
