Extrait
Urteil nº 74/1993 de Verfassungsgerichtshof, de 21 Octobre 1993
In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 103 bis 107 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 über soziale und verschiedene Bestimmungen, erhoben von der VoE « Union générale belge du nettoyage » (U.G.B.N.).
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L.P. Suetens, K. Blanckaert, H. Boel, P. Martens und J. Delruelle, unter Assistenz des Kanzlers H. Van der Zwalmen, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der KlageDurch Klageschrift, die dem Hof mit einem am 28. Dezember 1992 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief zugesandt wurde und am 29. Dezember 1992 in der Kanzlei einging, hat die Vereinigung ohne Erwerbszweck « Union générale belge du nettoyage » (U.G.B.N.), mit Sitz in 1040 Brüssel, avenue des Nerviens 117, Bk. 48bis, mit erwähltem Domizil in der Kanzlei der RÄe Francis Herbert und Fernand de Visscher, in 1150 Brüssel, avenue de Tervueren 168, Bk. 12, eine Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 103 bis 107 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 über soziale und verschiedene Bestimmungen, das im Belgischen Staatsblatt vom 30. Juni 1992 veröffentlicht wurde, eingereicht.II. VerfahrenDurch Anordnung vom 29. Dezember 1992 bestimmte der amtierende Vorsitzende die Mitglieder der Besetzung gemäß den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof.Die referierenden Richter waren der Ansicht, daß die Artikel 71 ff. des genannten Sondergesetzes in diesem Fall nicht anzuwenden seien.Die Klageschrift wurde gemäß Artikel 76 des genannten Sondergesetzes durch am 4. Februar 1993 bei der Post aufgegebene Einschreibebriefe, die den Empfängern am 5. und 8. Februar 1993 überreicht wurden, zugestellt.Die durch Artikel 74 des genannten Sondergesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 6. Februar 1993.Der Ministerrat, vertreten durch den Premierminister, mit Amtssitz in 1000 Brüssel, rue de la Loi 16, hat durch einen am 22. März 1993 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.Die Flämische Regierung, vertreten durch ihren Ministerpräsidenten und Minister für Wirtschaft, kleine und mittlere Unternehmen, Wissenschaftspolitik, Energie und Außenbeziehungen, mit Amtssitz in 1040 Brüssel, rue Joseph II 30, hat durch einen am 22. März 1993 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief einen Schriftsatz eingereicht.Abschriften dieser Schriftsätze wurde gemäß Artikel 89 des organisierenden Gesetzes durch am 18. Mai 1993 bei der Post aufgegebene Einschreibebriefe, die den Adressaten am 19. Mai 1993 übergeben wurden, zugestellt.Die klagenden Partei hat durch einen am 15. Juni 1993 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.Der Ministerrat hat durch einen am 15. Juni 1993 bei der Post aufgegebenen Einschreibebrief einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht.Die Flämische Regierung hat durch einen am 18. Juni 1993 bei der Post aufg...Voir le contenu complet de ce document
