19. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII 'Zahlungs- und Kreditdienste' in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen - Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 19. April 2014 zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE

  1. APRIL 2014 - Gesetz zur Einfügung von Buch VII "Zahlungs- und Kreditdienste" in das Wirtschaftsgesetzbuch, zur Einfügung der Buch VII eigenen Begriffsbestimmungen und der Strafen in Bezug auf Verstöße gegen Buch VII in die Bücher I und XV des Wirtschaftsgesetzbuches und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen

    PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

    Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

    KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung

    Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

    KAPITEL II - Wirtschaftsgesetzbuch

    1. 2 - In Buch I Titel 2 des Wirtschaftsgesetzbuches wird ein Kapitel 5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

      "KAPITEL 5 - Begriffsbestimmungen Buch VII

    2. I.9 - Für die Anwendung von Buch VII gelten folgende Begriffsbestimmungen:

  2. Zahlungsdienst: im Rahmen einer gewerblichen Tätigkeit zum Kauf angebotener Dienst wie nachfolgend aufgeführt:

    1. Dienste, mit denen Bareinzahlungen auf ein Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,

    2. Dienste, mit denen Barabhebungen von einem Zahlungskonto ermöglicht werden, und alle für die Führung eines Zahlungskontos erforderlichen Vorgänge,

    3. Ausführung von Zahlungsvorgängen einschließlich des Transfers von Geldbeträgen auf ein Zahlungskonto beim Zahlungsdienstleister des Nutzers oder bei einem anderen Zahlungsdienstleister:

      - Ausführung von Lastschriften,

      - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments,

      - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen,

    4. Ausführung von Zahlungsvorgängen, wenn die Beträge durch einen Kreditvertrag für einen Zahlungsdienstnutzer gedeckt sind:

      - Ausführung von Lastschriften,

      - Ausführung von Zahlungsvorgängen mittels eines Zahlungsinstruments,

      - Ausführung von Überweisungen einschließlich Daueraufträgen,

    5. Ausgabe von Zahlungsinstrumenten und/oder Annahme und Abrechnung ("acquiring") von Zahlungsinstrumenten,

    6. Finanztransfer,

    7. Ausführung von Zahlungsvorgängen, bei denen die Zustimmung des Zahlers zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs über ein Telekommunikations-, Digital- oder IT-Gerät übermittelt wird und die Zahlung an den Betreiber des Telekommunikations- oder IT-Systems oder -Netzes erfolgt, der ausschließlich als zwischengeschaltete Stelle zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Lieferanten der Waren und Dienstleistungen fungiert,

  3. Zahlungsdienstleister: juristische Personen, die Zahlungsdienste für Zahlungsdienstnutzer erbringen und den Merkmalen einer der nachfolgend angeführten Stellen entsprechen:

    1. Kreditinstitute im Sinne von Artikel 1 Absatz 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute,

    2. E-Geld-Institute wie erwähnt in Artikel 4 Nr. 31 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009,

    3. die öffentlich-rechtliche Aktiengesellschaft bpost,

    4. Zahlungsinstitute: juristische Personen, die ermächtigt sind, gemäß dem Gesetz vom 21. Dezember 2009 Zahlungsdienste zu erbringen,

    5. Belgische Nationalbank und Europäische Zentralbank, wenn sie nicht in ihrer Eigenschaft als Währungsbehörde oder andere Behörde handeln,

    6. belgische föderale, regionale und lokale Behörden, sofern sie aufgrund der Rechtsvorschriften, die ihren Auftrag regeln, und/oder ihres Statuts dazu ermächtigt sind und nicht in ihrer Eigenschaft als Behörde handeln.

    Wer im Rahmen seiner hauptberuflichen oder gewerblichen Tätigkeit Zahlungsdienste für einen Zahlungsdienstnutzer erbringt oder einem E-Geld-Inhaber elektronisches Geld ausgibt, ohne über die erforderliche Zulassung beziehungsweise Ermächtigung zu verfügen, unterliegt dennoch den bindenden Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes,

  4. Zahlungsdienstnutzer: natürliche oder juristische Person, die einen Zahlungsdienst als Zahler oder Zahlungsempfänger oder in beiden Eigenschaften in Anspruch nimmt,

  5. Zahler: natürliche oder juristische Person, die Inhaber eines Zahlungskontos ist und die einen Zahlungsauftrag von diesem Zahlungskonto gestattet oder - falls kein Zahlungskonto vorhanden ist - natürliche oder juristische Person, die den Auftrag für einen Zahlungsvorgang erteilt,

  6. Zahlungsempfänger: natürliche oder juristische Person, die den bei einem Zahlungsvorgang transferierten Geldbetrag als Zahlungsempfänger erhalten soll,

  7. Zahlungsvorgang: Bereitstellung, Transfer oder Abhebung eines Geldbetrags, ausgelöst vom Zahler oder Zahlungsempfänger, unabhängig von etwaigen zugrunde liegenden Verpflichtungen im Verhältnis zwischen Zahler und Zahlungsempfänger,

  8. Zahlungsauftrag: Auftrag, den ein Zahler oder Zahlungsempfänger seinem Zahlungsdienstleister zur Ausführung eines Zahlungsvorgangs erteilt,

  9. Zahlungskonto: auf den Namen eines oder mehrerer Zahlungsdienstnutzer lautendes Konto, das für die Ausführung von Zahlungsvorgängen genutzt wird,

  10. Geldbetrag: Banknoten und Münzen, Giralgeld und elektronisches Geld im Sinne von Artikel 4 Nr. 11 des Gesetzes vom 21. Dezember 2009,

  11. Zahlungsinstrument: personalisiertes Instrument und/oder personalisierter Verfahrensablauf, das/der zwischen dem Zahlungsdienstnutzer und dem Zahlungsdienstleister vereinbart wurde und das/der vom Zahlungsdienstnutzer eingesetzt werden kann, um einen Zahlungsauftrag zu erteilen,

  12. Authentifizierung: Verfahren, mit dessen Hilfe der Zahlungsdienstleister die Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments, einschließlich seiner personalisierten Sicherheitsmerkmale, überprüfen kann,

  13. Kundenidentifikator: Kombination aus Buchstaben, Zahlen oder Symbolen, die dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister mitgeteilt wird und die der Zahlungsdienstnutzer angeben muss, damit der andere am Zahlungsvorgang beteiligte Zahlungsdienstnutzer und/oder dessen Zahlungskonto zweifelsfrei ermittelt werden kann,

  14. Lastschrift: vom Zahlungsempfänger ausgelöster Zahlungsdienst zur Belastung des Zahlungskontos des Zahlers aufgrund einer Zustimmung des Zahlers zu einem Zahlungsvorgang, die der Zahler gegenüber dem Zahlungsempfänger, dessen Zahlungsdienstleister oder seinem eigenen Zahlungsdienstleister erteilt,

  15. Finanztransfer: Zahlungsdienst, bei dem ohne Einrichtung eines Zahlungskontos auf den Namen des Zahlers oder des Zahlungsempfängers ein Geldbetrag eines Zahlers ausschließlich zum Transfer eines entsprechenden Betrags an einen Zahlungsempfänger oder an einen anderen, im Namen des Zahlungsempfängers handelnden Zahlungsdienstleister entgegengenommen wird und/oder bei dem der Geldbetrag im Namen des Zahlungsempfängers entgegengenommen und diesem verfügbar gemacht wird,

  16. Zahlungssystem: System zum Transfer von Geldbeträgen mit formalen und standardisierten Regeln und einheitlichen Vorschriften für die Verarbeitung, das Clearing und/oder die Verrechnung von Zahlungsvorgängen,

  17. Rahmenvertrag: Zahlungsdienstvertrag, der die zukünftige Ausführung einzelner und aufeinander folgender Zahlungsvorgänge regelt und die Verpflichtung zur Einrichtung eines Zahlungskontos und die entsprechenden Bedingungen enthalten kann,

  18. Geschäftstag: Tag, an dem der an der Ausführung eines Zahlungsvorgangs jeweils beteiligte Zahlungsdienstleister des Zahlers beziehungsweise des Zahlungsempfängers den für die Ausführung von Zahlungsvorgängen erforderlichen Geschäftsbetrieb unterhält,

  19. Wertstellungsdatum: Zeitpunkt, den ein Zahlungsdienstleister für die Berechnung der Zinsen bei Gutschrift oder Belastung eines Betrags auf einem Zahlungskonto zugrunde legt,

  20. Referenzwechselkurs: Wechselkurs, der bei Währungsumtausch zugrunde gelegt und vom Zahlungsdienstleister zugänglich gemacht wird oder aus einer öffentlich zugänglichen Quelle stammt,

  21. Referenzzinssatz: Zinssatz, der bei der Zinsberechnung zugrunde gelegt wird und aus einer öffentlich zugänglichen und für beide Parteien eines Zahlungsdienstvertrags überprüfbaren Quelle stammt,

  22. Fernkommunikationsmittel: Kommunikationsmittel, das ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit von Zahlungsdienstleister und Zahlungsdienstnutzer für den Abschluss eines Vertrags über die Erbringung von Zahlungsdiensten eingesetzt werden kann,

  23. dauerhafter Datenträger: Medium, das es dem Zahlungsdienstnutzer gestattet, an ihn persönlich gerichtete Informationen derart zu speichern, dass er sie in der Folge für eine für die Zwecke der Informationen angemessene Dauer einsehen kann, und das die unveränderte Wiedergabe gespeicherter Informationen ermöglicht,

  24. personalisiertes Sicherheitsmerkmal: technisches Mittel, das ein Zahlungsdienstleister einem bestimmten Nutzer für die Nutzung eines Zahlungsinstruments zuweist. Dieses dem Zahlungsdienstnutzer eigene Mittel, für dessen sichere Aufbewahrung er zu sorgen hat, ermöglicht die Überprüfung der Nutzung eines bestimmten Zahlungsinstruments und dient zur Authentifizierung des Nutzers,

  25. Agent: natürliche oder juristische Person, die im Namen eines Zahlungsinstituts Zahlungsdienste ausführt,

  26. Zweigniederlassung: Geschäftsstelle, die nicht die Hauptverwaltung ist und die einen Teil eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers bildet, die keine Rechtspersönlichkeit hat und unmittelbar sämtliche oder einen Teil der Geschäfte betreibt, die mit der Tätigkeit eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers verbunden sind; alle Geschäftsstellen eines Zahlungsinstituts, eines Kreditgebers oder eines Kreditvermittlers mit einer Hauptverwaltung in einem...

Pour continuer la lecture

SOLLICITEZ VOTRE ESSAI

VLEX uses login cookies to provide you with a better browsing experience. If you click on 'Accept' or continue browsing this site we consider that you accept our cookie policy. ACCEPT