18 MAART 2014. - Wet betreffende het politionele informatiebeheer en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt, de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levenssfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en het Wetboek van strafvordering. - Duitse vertaling

De hierna volgende tekst is de Duitse vertaling van de wet van 18 maart 2014 betreffende het politionele informatiebeheer en tot wijziging van de wet van 5 augustus 1992 op het politieambt, de wet van 8 december 1992 tot bescherming van de persoonlijke levensfeer ten opzichte van de verwerking van persoonsgegevens en het Wetboek van strafvordering (Belgisch Staatsblad van 28 maart 2014).

Deze vertaling is opgemaakt door de Centrale dienst voor Duitse vertaling in Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES

18. MÄRZ 2014 - Gesetz über die Verwaltung der polizeilichen Informationen und zur Abänderung des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt, des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und des Strafprozessgesetzbuches

PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß!

Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es:

TITEL I - Allgemeine Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Abänderungen des Gesetzes über das Polizeiamt

Art. 2 - Artikel 3 des Gesetzes vom 5. August 1992 über das Polizeiamt wird durch eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut ergänzt:

"6. das Organ für die Kontrolle der polizeilichen Informationen, nachstehend "Kontrollorgan" genannt: das in Artikel 36ter des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnte Organ."

Art. 3 - In Kapitel 4 Abschnitt 1 desselben Gesetzes wird Unterabschnitt 3, der die Artikel 44/1 bis 44/11 umfasst, eingefügt durch das Gesetz vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, aufgehoben.

Art. 4 - In Kapitel 4 desselben Gesetzes wird ein Abschnitt 1bis mit der Überschrift "Informationsverwaltung" eingefügt.

Art. 5 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 1 mit der Überschrift "Allgemeine Regeln für die Informationsverwaltung" eingefügt.

Art. 6 - In Unterabschnitt 1, eingefügt durch Artikel 5, wird ein Artikel 44/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Art. 44/1 - § 1 - Die Polizeidienste können im Rahmen der Erfüllung ihrer in Kapitel 4 Abschnitt 1 erwähnten Aufträge Informationen und personenbezogene Daten verarbeiten, sofern diese Informationen und Daten angesichts der verwaltungs- und gerichtspolizeilichen Zwecke, für die sie erhoben und später verarbeitet werden, angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

§ 2 - Die Polizeidienste können bei der Erfüllung ihrer Aufträge die in Artikel 6 des Gesetzes vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten erwähnten personenbezogenen Daten gemäß den vom König nach Stellungnahme des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens festgelegten Modalitäten sammeln und verarbeiten.

§ 3 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen Aufträge personenbezogene Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von gerichtspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind, informieren sie die zuständigen Gerichtsbehörden unverzüglich, vorbehaltlos und mit schriftlicher Bestätigung darüber.

§ 4 - Wenn die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer gerichtspolizeilichen Aufträge personenbezogene Daten und Informationen erhalten, die für die Erfüllung von verwaltungspolizeilichen Aufträgen von Bedeutung sind und zu verwaltungspolizeilichen Beschlüssen führen können, informieren sie unbeschadet der Maßnahmen, die im Fall einer ernsthaften und unmittelbaren Gefahr für den Personenschutz, die öffentliche Sicherheit oder die Volksgesundheit notwendig sind, die zuständigen Behörden der Verwaltungspolizei unverzüglich, vorbehaltlos und mit schriftlicher Bestätigung darüber, außer wenn dies die Erhebung der öffentlichen Klage beeinträchtigen kann.

Art. 7 - In denselben Unterabschnitt 1 wird ein Artikel 44/2 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 44/2 - Wenn die Polizeidienste zur Erfüllung der verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge die in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen so strukturieren müssen, dass sie direkt wieder aufgefunden werden können, werden diese in einer operativen polizeilichen Datenbank, die zu einer der in Absatz 2 erwähnten Kategorien von Datenbanken gehört, gemäß den jeweiligen Zwecken der Kategorien von Datenbanken verarbeitet.

Die Kategorien von operativen polizeilichen Datenbanken sind folgende:

1. Allgemeine Nationale Datenbank, nachstehend "AND" genannt,

2. Basisdatenbanken,

3. besondere Datenbanken.

Die in Absatz 1 erwähnten Zwecke werden jeweils in den Artikeln 44/7, 44/11/2 § 1 und 44/11/3 § 2 festgelegt."

Art. 8 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 2 mit der Überschrift "Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens" eingefügt.

Art. 9 - In Unterabschnitt 2, eingefügt durch Artikel 8, wird ein Artikel 44/3 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 44/3 - § 1 - Die Verarbeitung der in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten, einschließlich der Verarbeitung in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken, erfolgt gemäß dem Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten und unbeschadet des Archivgesetzes vom 24. Juni 1955.

Diese personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/2 erwähnten Informationen stehen in direktem Zusammenhang mit dem Zweck der Verarbeitung.

Jede Polizeizone und jede Direktion der föderalen Polizei, die die in Artikel 44/1 erwähnten personenbezogenen Daten und Informationen, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, verarbeitet, bestimmt einen Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens.

Dieser Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens kann seine Aufgaben zugunsten mehrerer lokaler Polizeizonen beziehungsweise mehrerer Direktionen der föderalen Polizei ausführen.

Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist insbesondere betraut mit:

1. der Abgabe fachkundiger Stellungnahmen in Sachen Schutz des Privatlebens, Sicherung von personenbezogenen Daten und Informationen sowie in Sachen Verarbeitung dieser Daten und Informationen,

2. der Erstellung, Umsetzung, Aktualisierung und Kontrolle einer Politik in Sachen Sicherheit und Schutz des Privatlebens,

3. der Ausführung der anderen Aufträge in Sachen Schutz des Privatlebens und Sicherheit, die vom König festgelegt werden oder ihm von seinem Korpschef beziehungsweise seinem Direktor anvertraut werden.

Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens ist zudem mit den Kontakten zum Ausschuss für den Schutz des Privatlebens betraut.

Er übt seine Aufgaben völlig unabhängig aus. Er legt, wenn er der lokalen Polizei angehört, dem Korpschef der lokalen Polizei beziehungsweise, wenn er der föderalen Polizei angehört, dem Direktor direkt Rechenschaft ab.

Der König kann die Regeln festlegen, nach denen der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens seine Aufträge erfüllt.

§ 2 - Eine Plattform, "Plattform für die Sicherheit und den Schutz der Daten" genannt, wird geschaffen.

Diese Plattform ist beauftragt, für eine koordinierte Ausführung der Arbeit der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens zu sorgen. Zusammensetzung und Modalitäten der Arbeitsweise dieser Plattform werden vom König festgelegt."

Art. 10 - In denselben Unterabschnitt 2 wird ein Artikel 44/4 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 44/4 - § 1 - Die personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/1 erwähnten Informationen in Bezug auf die verwaltungspolizeilichen Aufträge, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, werden unter der Amtsgewalt des Ministers des Innern verarbeitet.

Unbeschadet der Befugnisse der Gerichtsbehörden werden die personenbezogenen Daten und die in Artikel 44/1 erwähnten Informationen in Bezug auf die gerichtspolizeilichen Aufträge, einschließlich der in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken enthaltenen Daten und Informationen, unter der Amtsgewalt des Ministers der Justiz verarbeitet.

§ 2 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand von Richtlinien die Maßnahmen, die notwendig sind, um die Verwaltung, die Sicherheit, darunter die Aspekte hinsichtlich der Zuverlässigkeit, der Vertraulichkeit, der Verfügbarkeit, der Rückverfolgbarkeit und der Integrität der personenbezogenen Daten und Informationen, die in den in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, zu gewährleisten.

Die Korpschefs für die lokale Polizei und die Direktoren für die föderale Polizei bieten Gewähr für die ordnungsgemäße Ausführung dieser Richtlinien.

§ 3 - Der Minister des Innern und der Minister der Justiz bestimmen, im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeit, anhand von Richtlinien die angemessenen, sachdienlichen und nicht übertriebenen Maßnahmen zur Verknüpfung der in Artikel 44/2 erwähnten Datenbanken miteinander oder mit anderen Datenbanken, auf die die Polizeidienste im Rahmen der Erfüllung ihrer verwaltungspolizeilichen und gerichtspolizeilichen Aufträge rechtmäßig Zugriff haben."

Art. 11 - In Abschnitt 1bis, eingefügt durch Artikel 4, wird ein Unterabschnitt 3 mit der Überschrift "Kategorien von personenbezogenen Daten, die in der AND und in den Basisdatenbanken gespeichert werden" eingefügt.

Art. 12 - In Unterabschnitt 3, eingefügt durch Artikel 11, wird ein Artikel 44/5 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 44/5 - § 1 - Die personenbezogenen Daten, die zu verwaltungspolizeilichen Zwecken in den in Artikel 44/2 Absatz 2 Nr. 1 und 2 erwähnten Datenbanken verarbeitet werden, sind folgende:

1. Kontaktdaten der Vertreter von Vereinigungen, die Letztere freiwillig mitteilen oder die öffentlich verfügbar sind, um die...

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