17 JUILLET 2015. - Loi portant des dispositions diverses en matière de santé. - Traduction allemande

Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de la loi du 17 juillet 2015 portant des dispositions diverses en matière de santé (Moniteur belge du 17 août 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

17. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit Deutsche Übersetzung

Der folgende Text ist die deutsche Übersetzung des Gesetzes vom 17. Juli 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit.

Diese Übersetzung ist von der Zentralen Dienststelle für Deutsche Übersetzungen in Malmedy erstellt worden.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT

17. JULI 2015 - Gesetz zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

Einleitende Bestimmung

Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 74 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL 1 - LIKIV

KAPITEL 1 - Abänderung des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014

Art. 2 - Artikel 137 des Programmgesetzes vom 19. Dezember 2014 wird aufgehoben.

Art. 3 - Vorliegendes Kapitel wird mit 30. Juni 2015 wirksam.

KAPITEL 2 - Abänderung des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit

Art. 4 - In Artikel 96 des Gesetzes vom 10. April 2014 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Gesundheit werden die Bestimmungen unter den Buchstaben c) und d), durch die in Artikel 53 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung die Paragraphen 1/2 und 1/3 eingefügt werden, aufgehoben.

Art. 5 - Vorliegendes Kapitel wird mit 30. Juni 2015 wirksam.

KAPITEL 3 - Abänderungen des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung

Abschnitt 1 - Begünstigte der Gesundheitspflegepflichtversicherung

Art. 6 - Artikel 32 Absatz 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird wie folgt abgeändert:

1. Nummer 6ter wird wie folgt ersetzt:

"6ter. Selbständige, die die Sozialversicherung bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung, wie in Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 18. November 1996 zur Einführung einer Sozialversicherung für Selbständige bei Konkurs, damit gleichgesetzten Situationen oder Zwangseinstellung vorgesehen, während höchstens vier Quartalen beziehen.

Was die in Artikel 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses erwähnten Selbstständigen betrifft, beginnt dieser Zeitraum von vier Quartalen am ersten Tag des Quartals nach dem Quartal der Einstellung der selbständigen Tätigkeit im Sinne von Artikel 1bis des vorerwähnten Königlichen Erlasses,".

2. In Nr. 22 Absatz 1 werden die Wörter "Artikel 5" durch die Wörter "Artikel 5 und 5/1" ersetzt.

3. In Nr. 22 Absatz 2 werden die Wörter "oder die in Anwendung eines in Ausführung von Artikel 33 § 1 Absatz 1 ergangenen Erlasses die Eigenschaft als Berechtigter oder als Person zu Lasten geltend machen können" aufgehoben.

Abschnitt 2 - Schließen von Abkommen mit dem Wissenschaftlichen Institut für Volksgesundheit

Art. 7 - Artikel 22 Nr. 20 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird durch einen Buchstaben c) mit folgendem Wortlaut ergänzt:

c) um im Rahmen der Referenzlabore für klinische Biologie die gezielte Diagnose und die Überwachung seltener Krankheiten zu gewährleisten.

Abschnitt 3 - Humangenetik

Art. 8 - Im selben Gesetz wird Titel III Kapitel V Abschnitt VIII, der Artikel 59 umfasst, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wie folgt ersetzt:

"Abschnitt VIII - Leistungen der klinischen Biologie, der pathologischen Anatomie und der Humangenetik zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten und der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten

Art. 59 - Der Allgemeine Rat legt jährlich, spätestens am 31. Dezember des Jahres vor dem Jahr der Anwendung, nach Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen und des Versicherungsausschusses, die globalen Finanzmittelhaushalte für das gesamte Königreich fest:

1. für Leistungen der klinischen Biologie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat,

2. für Leistungen der pathologischen Anatomie, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat,

3. für Leistungen der Humangenetik, so wie der Allgemeine Rat sie festgelegt hat.

Der Allgemeine Rat legt ebenfalls die Aufteilung dieser Haushalte fest, je nachdem ob die vorerwähnten Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten oder der nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten erbracht werden.

Die pro Tageskrankenhausaufenthalt zu zahlenden Pauschalhonorare gehören zum Haushalt der Leistungen zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten."

Abschnitt 4 - Verfügbarkeitshonorare

Art. 9 - In Artikel 36quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. August 2002, werden zwischen dem Wort "Ärzten," und den Wörtern "die sich an organisierten Bereitschaftsdiensten beteiligen" die Wörter "Apothekern und Lizentiaten der Wissenschaften - vom Minister der Volksgesundheit zugelassen, um Leistungen der klinischen Biologie zu erbringen -" eingefügt.

Abschnitt 5 - Vereinbarungen online beitreten

Art. 10 - In Artikel 50 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird § 5 aufgehoben.

Abschnitt 6 - Experimenteller Charakter der besonderen Modelle der Verschreibung, Erbringung oder Bezahlung von Gesundheitspflege

Art. 11 - In Artikel 56 § 2 Absatz 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird Nr. 1 wie folgt ersetzt:

"1. eine Beteiligung bewilligen für besondere Modelle der Verschreibung, Erbringung oder Bezahlung von Gesundheitspflege mit experimentellem Charakter,".

Abschnitt 7 - Pflegehelfer

Art. 12 - In Artikel 2 Buchstabe n) desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 24. Dezember 1999 und 10. April 2014, wird zwischen den Wörtern "heilhilfsberufliche Mitarbeiter," und dem Wort "Pflegeanstalten" das Wort "Pflegehelfer," eingefügt.

Art. 13 - In Artikel 56 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird § 5 aufgehoben.

Abschnitt 8 - Tariffestsetzungsämter

Art. 14 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 165/1 mit folgendem Wortlaut eingefügt:

"Art. 165/1 - Wird die Beteiligung der Versicherungsträger an den Kosten der Gesundheitsleistungen, die in Artikel 165 erwähnten ausgenommen, den Begünstigten nicht unmittelbar von diesen Versicherungsträgern erstattet, können alle Tariffestsetzungsverrichtungen und alle Zahlungen der Versicherungsträger für diese Leistungen über Tariffestsetzungsämter erfolgen, die vom Minister zugelassen werden.

Der König bestimmt die Kriterien für die Zulassung dieser Tariffestsetzungsämter.

Diese Ämter sind ermächtigt, unter den vom König bestimmten Bedingungen von den Pflegeerbringern eine Beteiligung an den Tarifierungskosten zu verlangen.

Die Pflegeerbringer können sich einem Tariffestsetzungsamt ihrer Wahl anschließen.

Der König kann Regeln festlegen in Bezug auf:

1. diesen Beitritt, unter anderem in Bezug auf die Aufkündigung des Beitritts seitens des Tariffestsetzungsamtes und die Rücknahme des Beitritts seitens des Angeschlossenen,

2. die Weitervergabe der Tarifierung an Subunternehmen.

Der König bestimmt die Sicherheitsvorkehrungen, die alle betreffenden Parteien bei der Erfassung, Übermittlung und Bearbeitung der Daten gemäß den vorerwähnten Zwecken einhalten müssen."

Abschnitt 9 - Fakturierbarer Höchstbetrag

Art. 15 - In Artikel 37novies desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 5. Juni 2002, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 3. Juni 2007 und abgeändert durch die Gesetze vom 22. Dezember 2008 und 29. März 2012, werden die Wörter "auf der Grundlage der körperlichen oder geistigen Unfähigkeit von mindestens 66 Prozent eines Kindes bewilligt wird oder" durch die Wörter "bewilligt wird," ersetzt.

Art. 16 - Artikel 15 wird wirksam mit 1. Januar 2014.

Abschnitt 10 - Klinische Biologie oder bildgebendes Diagnoseverfahren - Erneute Aufnahme

Art. 17 - In Artikel 56quinquies Absatz 1 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Dezember 2013, wird zwischen den Wörtern "ihres Wertes gekürzt." und den Wörtern "Diese gekürzten Pauschalbeteiligungen" folgender Satz eingefügt: "Der im ersten Satz erwähnte Prozentsatz wird jedoch von 82 auf 67 Prozent herabgesetzt für die Pauschalbeteiligungen, die pro Aufnahme für Leistungen der klinischen Biologie oder des bildgebenden Diagnoseverfahrens berechnet werden."

Art. 18 - Artikel 17 tritt am ersten Tag des Monats nach Ablauf einer zehntägigen Frist, die am Tag nach der Veröffentlichung des vorliegenden Gesetzes im Belgischen Staatsblatt beginnt, in Kraft.

Abschnitt 11 - Lebendspender

Art. 19 - In Artikel 37 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 7. Februar 2014, wird ein § 16quater mit folgendem Wortlaut eingefügt:

§ 16quater - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass unter den von Ihm bestimmten Bedingungen den Eigenanteil für Gesundheitsleistungen, die zugunsten von Lebendspendern erbracht werden, ganz oder teilweise streichen.

Abschnitt 12 - Drittzahlerregelung

Art. 20 - Artikel 53 § 1 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 10. April 2014, wird wie folgt abgeändert:

a) Zwischen den Absätzen 1 und 2 werden fünf Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt:

Im Rahmen der Drittzahlerregelung und unbeschadet der aufgrund von Artikel 320 des Einkommensteuergesetzbuches 1992 festgelegten Verpflichtungen werden die in Absatz 1 erwähnten Unterlagen ersetzt durch eine Datenübermittlung des Pflegeerbringers an die Versicherungsträger anhand eines elektronischen Netzwerks gemäß den vom Versicherungsausschuss bestimmten administrativen...

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