Urteil Nr. 56/2002 im Verfassungsgerichtshof, 28. März 2002

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Urteil Nr. 56/2002 im Verfassungsgerichtshof, 28. März 2002

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. März 2000 zur Einführung eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens in Strafsachen, erhoben von der VoG Ligue des droits de l'homme.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, P. Martens, R. Henneuse, M. Bossuyt, L. Lavrysen, A. Alen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 29. September 2000 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 2. Oktober 2000 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG Ligue des droits de l'homme, mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, rue de l'Enseignement 91, Klage auf Nichtigerklärung des Gesetzes vom 28. März 2000 zur Einführung eines Verfahrens des sofortigen Erscheinens in Strafsachen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 1. April 2000).

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 2. Oktober 2000 hat der amtierende Vorsitzende gemäß den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäß Artikel 76 des organisierenden Gesetzes mit am 17. November 2000 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 29. November 2000.

Durch Anordnungen vom 6. Februar 2001 und vom 20. März 2001 hat der Hof die Besetzung um die Richter L. Lavrysen und A. Alen ergänzt.

Durch Anordnungen vom 28. Februar 2001 und vom 26. September 2001 hat der Hof die für die Urteilsfällung vorgesehene Frist bis zum 29. September 2001 bzw. 29. März 2002 verlängert.

Durch Anordnung vom 14. November 2001 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 5. Dezember 2001 anberaumt.

Diese Anordnung wurde der klagenden Partei und deren Rechtsanwältin mit am 15. November 2001 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Durch Anordnung vom 5. Dezember 2001 hat der amtierende Vorsitzende festgestellt, daß der Richter L. Lavrysen gesetzmäßig verhindert ist und daß der Richter M. Bossuyt ihn als Mitglied der Besetzung vertritt.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 5. Dezember 2001

- erschien RÄin S. Berbuto, in Lüttich zugelassen, für die klagende Partei,

- haben die referierenden Richter P. Martens und A. Alen Bericht erstattet,

- wurde die vorgenannte Rechtsanwältin angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt. Durch Anordnung vom 16. Januar 2002 hat der Vorsitzende M. Melchior die Rechtssache auf Antrag zweier Richter der Besetzung dem vollzählig tagenden Hof vorgelegt.

Durch Anordnung vom 23. Januar 2002 hat der Hof die Verhandlung wiedereröffnet und den Sitzungstermin auf den 13. Februar 2002 anberaumt.

Diese Anordnung wurde der klagenden Partei und deren Rechtsanwältin mit am 24. Januar 2002 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 13. Februar 2002

- erschienen RÄin S. Berbuto und RA M. Nève, in Lüttich zugelassen, für die klagende Partei,

- haben die referierenden Richter P. Martens und A. Alen Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Das Verfahren wurde gemäß den Artikeln 62 ff. des organisierenden Gesetzes, die sich auf den Sprachengebrauch vor dem Hof beziehen, geführt.

III. In rechtlicher Beziehung

-A-

In b...

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