Urteil Nr. 69/2003 im Verfassungsgerichtshof, 14. Mai 2003

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Urteil Nr. 69/2003 im Verfassungsgerichtshof, 14. Mai 2003

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 151 und 152 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001, erhoben von der VoG Ligue des droits de l'homme.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern L. François, P. Martens, M. Bossuyt, A. Alen und J.-P. Moerman, unter Assistenz des Kanzlers P.-Y. Dutilleux, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 28. Juni 2002 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 1. Juli 2002 in der Kanzlei eingegangen ist, erhob die VoG Ligue des droits de l'homme, mit Vereinigungssitz in 1000 Brüssel, rue de l'Enseignement 91, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 151 und 152 des Programmgesetzes vom 30. Dezember 2001 (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2001).

Der Ministerrat hat einen Schriftsatz und die klagende Partei hat einen Erwiderungsschrift- satz eingereicht.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 19. Februar 2003

- erschienen

. RÄin S. Berbuto und RA M. Nève, in Lüttich zugelassen, für die klagende Partei,

. RA C. Lepinois loco RA P. Coenraets, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

- haben die referierenden Richter L. François und M. Bossuyt Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurde die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Die Vorschriften des Sondergesetzes über den Schiedshof, die sich auf das Verfahren und den Sprachengebrauch beziehen, wurden eingehalten.

II. In rechtlicher Beziehung

-A-

In bezug auf die Zulässigkeit

A.1.1. Die klagende Partei erklärt, sie weise ein Interesse an der Nichtigkeitsklage auf, insofern sie bezwecke, « die Ungerechtigkeit und jegliche willkürliche Beeinträchtigung der Rechte eines Einzelnen oder einer Gemeinschaft zu bekämpfen » und sie « die Grundsätze der Gleichheit, der Freiheit und des Humanismus, auf denen die demokratischen Gesellschaften beruhen » und die durch nationale und internationale Texte « verkündet werden », verteidige. Zur Untermauerung dieser These werden die vom Hof verkündeten Urteile Nrn. 5/95 und 56/2002 zitiert.

Die klagende Partei ist der Auffassung, es bestehe eine ausreichende Verbindung zw...

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