Urteil Nr. 73/2004 im Verfassungsgerichtshof, 5. Mai 2004

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Auszug


Urteil Nr. 73/2004 im Verfassungsgerichtshof, 5. Mai 2004

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 226 bis 228 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (« Pharmazieabgabe 2003 »), erhoben von der VoG AGIM und von der Gesellschaft niederländischen Rechts Merck Sharp & Dohme BV.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und A. Arts, und den Richtern R. Henneuse, E. De Groot, L. Lavrysen, J.-P. Snappe und E. Derycke, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage und Verfahren

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 27. Juni 2003 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 30. Juni 2003 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben die VoG AGIM, mit Sitz in 1000 Brüssel, square Marie-Louise 49, und die Gesellschaft niederländischen Rechts Merck Sharp & Dohme BV, die in 1050 Brüssel, avenue Louise 390, Domizil erwählt hat, Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 226 bis 228 des Programmgesetzes (I) vom 24. Dezember 2002 (« Pharmazieabgabe 2003 ») (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 31. Dezember 2002).

Der Ministerrat hat einen Schriftsatz eingereicht, die klagenden Parteien haben einen Erwiderungsschriftsatz eingereicht und der Ministerrat hat einen Gegenerwiderungsschriftsatz eingereicht.

Durch Anordnung vom 12. Februar 2004 hat der Hof die Rechtssache für verhandlungsreif erklärt und den Sitzungstermin auf den 3. März 2004 anberaumt, nachdem die Parteien aufgefordert wurden, den Hof während der Sitzung von der Entscheidung in Kenntnis zu setzen, die der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte bezüglich einer Klage anläßlich des Urteils des Schiedshofes Nr. 97/99 vom 15. September 1999 getroffen haben soll.

Auf der öffentlichen Sitzung vom 3. März 2004

- erschienen

. RA X. Leurquin, in Brüssel zugelassen, für die klagenden Parteien,

. RA J.-M. Wolter, in Brüssel zugelassen, für den Ministerrat,

- haben die referierenden Richter R. Henneuse und E. Derycke Bericht erstattet,

- wurden die vorgenannten Rechtsanwälte angehört,

- wurden die Rechtssache zur Beratung gestellt.

Die Vorschriften des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof, die sich auf das Verfahren und den Sprachengebrauch beziehen, wurden eingehalten. II. In rechtlicher Beziehung

-A-

Standpunkt der Parteien

Allgemeines

A.1. Im ersten Teil ihrer Klageschrift führen die klagenden Parteien die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen an, die den vorgeschichtlichen Rahmen bilden, sowie die verschiedenen Urteile, die der Hof diesbezüglich verkündet hat, nämlich die Urteile Nrn. 9/99, 97/99, 103/2000, 98/2001, 159/2001 und 40/2003.

Sie kommentieren anschließend die einzelnen Phasen, die zur Annahme der angefochtenen Bestimmungen geführt hätten, wobei sie insbesondere darauf hinweisen, daß der schließlich vom Parlament angenommene Text sich grundlegend von demjenigen unterscheide, der der Gesetzgebungsabteilung des Staatsrates im Hinblick auf ein Gutachten unterbreitet worden sei, wobei die Regierung Abänderungsanträge hierzu eingereicht habe.

Zur Unterstützung ihrer Klageschrift führen die klagenden Parteien acht Klagegründe an, die nachstehend dargelegt werden.

A.2.1. Der Ministerrat widmet den ersten Teil seines Schriftsatzes ebenfalls einer ausführlichen Darlegung der Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen, die den vorgeschichtlichen Ra...

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