Urteil Nr. 54/1999 im Verfassungsgerichtshof, 26. Mai 1999
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Auszug
Urteil Nr. 54/1999 im Verfassungsgerichtshof, 26. Mai 1999
In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf die Artikel 127, 128 und 148 § 3 des Gesetzes vom 25. Juni 1992 über den Landversicherungsvertrag, gestellt vom Friedensrichter des zweiten Kantons Namur.
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L. François, P. Martens, J. Delruelle, H. Coremans und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der präjudiziellen FragenIn seiner Anordnung vom 30. April 1998 in Sachen F. D'Hooghe gegen J.-M. Herbiet, deren Ausfertigung am 6. Mai 1998 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen ist, hat der Friedensrichter des zweiten Kantons Namur folgende präjudizielle Fragen gestellt:1. « Schaffen die Artikel 127, 128 und 148 § 3 des Gesetzes [vom 25. Juni 1992] über den Landversicherungsvertrag angesichts der Ehegatten im Güterstand der Gütergemeinschaft, die zusammen einen gemeinsamen Landwirtschaftsbetrieb verwaltet haben, eine Diskriminierung unter Ehegatten, indem diese Bestimmungen nicht unterscheiden zwischen einer Lebensversicherung auf den Todesfall, der somit zur Auflösung der Gemeinschaft führt, einerseits und andererseits einer ' gemischten ' Lebensversicherung, die Kapital zugunsten eines immer noch in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten einbringen kann? »2. « Schaffen die Artikel 127, 128 ...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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