Urteil Nr. 70/1997 im Verfassungsgerichtshof, 18. November 1997

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Urteil Nr. 70/1997 im Verfassungsgerichtshof, 18. November 1997

In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1983 « zur Bestätigung der zur Durchführung von Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Februar 1982 zur Gewährung bestimmter Sondervollmachten an den König ergangenen königlichen Erlasse », soweit dadurch Artikel 2 § 4 des königlichen Erlasses Nr. 149 vom 30. Dezember 1982 « zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches und des königlichen Erlasses Nr. 48 vom 22. Juni 1982 zur Abänderung des Einkommensteuergesetzbuches im Bereich des Investitionsabzugs, der Mehrwerte und der Abschreibungen » bestätigt wird, gestellt vom Appellationshof Gent.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus dem Vorsitzenden L. De Grève, dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden L. François, und den Richtern P. Martens, J. Delruelle, H. Coremans, A. Arts und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden L. De Grève,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen

In drei Urteilen vom 7. November 1996, jeweils in Sachen der Louage en Wisselinck AG, der Ardovries AG und der Immo L.W.A. AG gegen den Belgischen Staat, deren Ausfertigungen am 18. November 1996 in der Kanzlei des Schiedshofes eingegangen sind, hat der Appellationshof Gent folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstößt der durch Artikel 11 des Gesetzes vom 1. Juli 1983 (Belgisches Staatsblatt vom 9. Juli 1983) bestätigte Artikel 2 Absatz 4 des königlichen Erlasses Nr. 149 vom 30. Dezember 1982 (Belgisches Staatsblatt vom 19. Januar 1983) gegen die Artikel 6 und 6bis (jetzt 10 und 11) der Verfassung, indem für den Zeitraum ab dem 1. Januar 1982 bis vor dem 31. Dezember 1982 den Steuerpflichtigen, die den Stichtag ihres Jahresabschlusses nach dem 1. Dezember 1981 geändert haben, im Gegensatz zu jenen Steuerpflichtigen, die dies nicht getan haben, jede steuerlich günstige Investitionsmaßnahme (sowohl Investitionsabzug als auch Investitionsrücklage) versagt wird? »

II. Sachverhalt und vorhergehendes Verfahren

Die verweisende Gerichtsbarkeit ist mit Berufungen von drei Aktiengesellschaften gegen Entscheidungen des Direktors der direkten Steuern, durch die ihre Einsprüche gegen die Veranlagungen zur Körperschaftssteuer nur teilweise angenommen w...

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