Urteil Nr. 63/1997 im Verfassungsgerichtshof, 28. Oktober 1997

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Urteil Nr. 63/1997 im Verfassungsgerichtshof, 28. Oktober 1997

In Sachen: Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 102 Absatz 2 und 103 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 5. Juni 1997 bezüglich der Umweltgenehmigungen, erhoben von M. Berg und S. Barreca.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus dem Richter und stellvertretenden Vorsitzenden L. François, dem Vorsitzenden L. De Grève, und den Richtern H. Boel, G. De Baets, E. Cerexhe, A. Arts und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Richters und stellvertretenden Vorsitzenden L. François,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 25. Juli 1997 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 28. Juli 1997 in der Kanzlei eingegangen ist, erhoben M. Berg, wohnhaft in 1040 Brüssel, Impasse du Pré 2, und S. Barreca, wohnhaft in 1000 Brüssel, rue d'Arlon 47, Klage auf einstweilige Aufhebung der Artikel 102 Absatz 2 und 103 der Ordonnanz der Region Brüssel-Hauptstadt vom 5. Juni 1997 bezüglich der Umweltgenehmigungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 26. Juni 1997).

Mit derselben Klageschrift haben die klagenden Parteien ebenfalls die Nichtigerklärung der vorgenannten Bestimmungen beantragt.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 28. Juli 1997 hat der amtierende Vorsitzende gemäß den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Durch Anordnung vom 17. September 1997 hat der Hof den Sitzungstermin auf den 14. Oktob...

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