Urteil Nr. 59/1997 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1997
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Auszug
Urteil Nr. 59/1997 im Verfassungsgerichtshof, 14. Oktober 1997
In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf das Gesetz vom 1. März 1958 bezüglich der Rechtsstellung der Berufsoffiziere der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des Sanitätsdienstes sowie der Reserveoffiziere aller Streitkräfte und des Sanitätsdienstes und auf das Gesetz vom 14. Januar 1975 bezüglich der Disziplinarordnung der Streitkräfte, gestellt vom Staatsrat.
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern H. Boel, L. François, J. Delruelle, H. Coremans und M. Bossuyt, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der präjudiziellen FrageIn seinem Urteil Nr. 62.727 vom 25. Oktober 1996 in Sachen P. Laemont gegen den Belgischen Staat, dessen Ausfertigung am 12. November 1996 in der Kanzlei des Hofes eingegangen ist, hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:« Verstoßen die Artikel 20 4° und 23 des Gesetzes vom 1. März 1958 bezüglich der Rechtsstellung der Berufsoffiziere der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des Sanitätsdienstes sowie der Reserveoffiziere aller Streitkräfte und des Sanitätsdienstes und die Artikel 22 bis 29 des Gesetzes vom 14. Januar 1975 bezüglich der Disziplinarordnung der Streitkräfte insofern, als sie die kumulative Verhängung der darin vorgesehenen Disziplinarstrafen über einen Offizier ermöglichen, gegen die Artikel 10 und 11 der Verfassung, während für die anderen Beamten des öffentlichen Dienstes keine solche Kumulation gilt? »II. Sachverhalt und vorhergehendes VerfahrenDer Kläger vor dem Staatsrat, Offizier im Sanitätsdienst der Streitkräfte, klagt vor dem Hohen Verwaltungsgericht auf Aussetzung und Nichtigerklärung des königlichen Erlasses vom 23. Mai 1995, mittels dessen er von Amts wegen seines Amtes enthoben wurde. Der Betroffene führt vor allem den Verstoß gegen die Regel an, der zufolge niemand für die gleiche Straftat zweimal bestraft werden könne, und er macht einerseits geltend, daß die Strafe ihm auferlegt worden sei wegen Straftaten, die in dem von ihm angefochtenen Erlaß nicht genannt würden, die aber doch als jene angesehen würden, derentwegen er von dem Untersuchungsrat, vor dem er vor Ergreifung der von ihm angefochtenen Maßnahme habe erscheinen müssen, gehört worden sei, und andererseits hebt er hervor, daß in dem genannten Erlaß darauf hingewiesen worden sei, daß er « verschiedene Male bestraft worden war », ohne daß präzisiert worden sei, daß es sich dabei um dieselben Straftaten gehandelt habe.Der St...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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