Urteil Nr. 9/1997 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1997

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Urteil Nr. 9/1997 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1997

In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 84 des Wallonischen Gesetzbuches über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe, gestellt vom Präsidenten des Gerichts erster Instanz Lüttich.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern P. Martens, J. Delruelle, E. Cerexhe, H. Coremans und A. Arts, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Fragen

In seinem Beschluß vom 29. Januar 1996 in Sachen der Wallonischen Region gegen A. Lowie und I.-M. Gruszkow, dessen Ausfertigung am 1. Februar 1996 in der Kanzlei eingegangen ist, hat der Präsident des Gerichts erster Instanz Lüttich folgende präjudizielle Fragen gestellt:

« 1. Überschreitet die Wallonische Region dadurch, daß sie ein Verfahren zur zwangsweisen Besitzentsetzung bezüglich eines unbeweglichen Gutes, die nicht den Vorschriften der Gesetze vom 17. April 1835, 27. Mai 1870 und 26. Juli 1962 in bezug auf die Enteignung zu gemeinnützigen Zwecken entspricht, organisiert, wobei dieses Verfahren den Gegenstand von Artikel 84 des Wallo- nischen Gesetzbuches [vom 14. Mai 1984] über die Raumordnung, den Städtebau und das Erbe bildet, nicht ihre Zuständigkeit angesichts des Artikels 79 § 1 des Sondergesetzes vom 8. August 1980 zur Reform der Institutionen?

2. Verstößt Artikel 84 des Wa...

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