Urteil Nr. 47/1996 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juli 1996

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Auszug


Urteil Nr. 47/1996 im Verfassungsgerichtshof, 12. Juli 1996

In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf Artikel 62 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz in der durch das Gesetz vom 2. Februar 1994 abgeänderten Fassung, gestellt vom Jugendgericht Lüttich.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern P. Martens, J. Delruelle, E. Cerexhe, H. Coremans und A. Arts, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage

In seinem Urteil vom 20. Juni 1995 in Sachen des Prokurators des Königs, M. Massetti und M. Galoche hat das Jugendgericht Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstößt es nicht gegen den in den Artikeln 10 und 11 der Verfassung verankerten Gleichheitsgrundsatz, daß die dem Jugendhilfedekret unterworfenen Personen wie die Vertrauten und Pflegeeltern, die an den vor dem Berater für Jugendhilfe getroffenen Vereinbarungen beteiligt sind, nicht zur Rechtssache aufgerufen werden, wenn das Jugendgericht aufgrund von Artikel 38 des besagten Dekrets angerufen wird, und zwar im Gegensatz zu den ursprünglichen Eltern, oder daß ihr freiwilliger Beitritt vor diesem Gericht in Anwendung eines Verfahrensgesetzes für unzulässig erklärt wird? Rufen dieses Verfahrensgesetz und das Dekret keine Diskriminierung zwischen den ursprünglichen Eltern und den Pflegeeltern sowie zwischen den von ihren ursprünglichen Eltern erzogenen Kindern und den von ihren Pflegeeltern erzogenen Kindern hervor? »

Der Hof hat die Frage folgendermaßen umformuliert:

« Verstößt die in Artikel 62 des Gesetzes vom 8. April 1965 über den Jugendschutz enthaltene Bestimmung in der durch das Gesetz vom 2. Februar 1994 abgeänderten Fassung, die vorsieht, daß unter Vorbehalt von Abweichungen die Gesetzesbestimmungen bezüglich der Verfolgungen in Strafsachen auf die in Artikel 63ter Absatz 1 c) genannten Verfahren anwendbar sind, nic...

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