Urteil Nr. 31/1996 im Verfassungsgerichtshof, 15. Mai 1996

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Urteil Nr. 31/1996 im Verfassungsgerichtshof, 15. Mai 1996

In Sachen: Präjudizielle Frage in bezug auf artikel 14 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, gestellt vom Staatsrat.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L.P. Suetens, H. Boel, L. François, P. Martens, J. Delruelle, G. De Baets, E. Cerexhe, H. Coremans, A. Arts und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der präjudiziellen Frage

In seinem Urteil Nr. 52.156 vom 10. März 1995 in Sachen C.-A. de Meester de Betzenbroeck gegen die Region Brüssel-Hauptstadt hat der Staatsrat folgende präjudizielle Frage gestellt:

« Verstößt Artikel 14 Absatz 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat gegen Artikel 10 der Verfassung, indem er bestimmt, daß die Verwaltungsabteilung des Staatsrates ' im Urteilswege über Nichtigkeitsklagen wegen Nichtbeachtung entweder wesentlicher oder bei Strafe von Nichtigkeit auferlegter Formvorschriften, Zuständigkeitsüberschreitung oder Ermessensmißbrauch, die gegen Akte und Verordnungen der jeweiligen Verwaltungsbehörden oder gegen Entscheidungen in Verwaltungsstreitsachen erhoben worden sind ' befindet, wobei dieser Artikel 14 dahingehend ausgelegt wird, daß er jede Nichtigkeitsklage gegen Akte, sogar Verwaltungsakte, die von den gesetzgebenden Versammlungen, insbesondere vom Rat der Region Brüssel-Hauptstadt, oder von ihren Organen gegenüber den Mitgliedern ihres Personals oder Bewerbern um eine Einstellung in dieser Eigenschaft erlassen werden, ausschließt, wodurch diesen Personen jede Möglichkeit der Nichtigkeitsklage versagt wird? »

II. Sachverhalt und vorhergehendes Verfahren

Mit einer am 6. Februar 1992 eingereichten Klageschrift erhob Charles-Antoine de Meester de Betzenbroeck beim Staatsrat Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses eines von einem der Organe des Rates der Region Brüssel-Hauptstadt eingesetzten Prüfungsausschusses, durch den der Kläger, der die Sprachprüfung, die der Rat im Rahmen eines Examens für die Stelle eines Buchhalters organisiert hatte, nicht bestanden hatte, nicht in die nach Ablauf des letztgenannten Examens zusammengestellte Anwerbungsreserve aufgenommen wurde.

Unter Berufung auf Artikel 14 der Gesetze über den Staatsrat sowie auf die Rechtslehre und Rechtsprechung, die die gesetzgebenden Gewalten und deren Organe nicht als « Verwaltungsbehörden » einstufen würden, haben der Rat der Region Brüssel-Hauptstadt und der referierende Auditor beim Staatsr...

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