Urteil Nr. 14/1996 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1996

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Urteil Nr. 14/1996 im Verfassungsgerichtshof, 5. März 1996

In Sachen: Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 137 bis 146 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 über soziale und verschiedene Bestimmungen, erhoben von C. Melard.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L.P. Suetens, H. Boel, L. François, P. Martens, J. Delruelle, G. De Baets, E. Cerexhe, H. Coremans, A. Arts und R. Henneuse, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil:

I. Gegenstand der Klage

Mit einer Klageschrift, die dem Hof mit am 21. Juni 1995 bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief zugesandt wurde und am 22. Juni 1995 in der Kanzlei eingegangen ist, wurde Klage auf Nichtigerklärung der Artikel 137 bis 146 des Gesetzes vom 21. Dezember 1994 über soziale und verschiedene Bestimmungen (veröffentlicht im Belgischen Staatsblatt vom 23. Dezember 1994) erhoben von C. Melard, wohnhaft in 4420 Montegnée, rue Voie des Vaux 287.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 22. Juni 1995 hat der amtierende Vorsitzende gemäß den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Richter der Besetzung bestimmt.

Die referierenden Richter haben Artikel 71 bzw. 72 des organisierenden Gesetzes im vorliegenden Fall nicht für anwendbar erachtet.

Die Klage wurde gemäß Artikel 76 des organis ierenden Ge setzes mit am 10. August 1995 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen notifiziert.

Die durch Artikel 74 des organisierenden Gesetzes vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgte im Belgischen Staatsblatt vom 10. August ...

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