Urteil Nr. 22/1995 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 1995
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Auszug
Urteil Nr. 22/1995 im Verfassungsgerichtshof, 2. März 1995
In Sachen: Präjudizielle Fragen in bezug auf Artikel 135 des Strafprozeßgesetzbuches, gestellt vom Appellationshof Lüttich.
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden M. Melchior und L. De Grève, und den Richtern L. François, J. Delruelle, G. De Baets, E. Cerexhe und A. Arts, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden M. Melchior,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. Gegenstand der präjudiziellen FragenIn ihren Urteilen vom 17. Mai 1994 in Sachen J.-P. Devaux, vom 17. Mai 1994 in Sachen G. De Groot und Ed. Thysen, vom 17. Mai 1994 in Sachen des Berufsverbandes Königlicher Sankt-Hubertus-Club von Belgien und A. Duchene gegen J.-M. Steifer, vom 7. Juni 1994 in Sachen Ph. Mottoulle und vom 25. Mai 1994 in Sachen M. Thunus, D. Himmel und A. Essayie hat die An- klagekammer des Appellationshofes Lüttich folgende präjudizielle Frage gestellt:« Verstößt Artikel 135 des Strafprozeßgesetzbuches gegen die durch die Artikel 6 und 6bis (jetzt 10 und 11) der belgischen Verfassung und durch Artikel 6 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten festgelegten Vorschriften, soweit er außer in dem Fall, auf den sich Artikel 539 desselben Gesetzbuches bezieht, es dem Verdächtigen nicht ermöglicht, ein Rechtsmittel gegen eine Entscheidung der Ratskammer, durch welche er an das Strafgericht verwiesen worden ist, einzulegen, während ein Rechtsmittel gegen die aufgrund der Artikel 128, 129 und 130 desselben Gesetzbuches getroffenen Entscheidungen der Ratskammer sowohl der Zivilpartei als auch der Staatsanwaltschaft offensteht? »Diese Rechtssachen wurden jeweils unter den Nrn. 709, 712, 715, 717 und 718 ins Geschäftsverzeichni...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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