Urteil Nr. 35/1993 im Verfassungsgerichtshof, 6. Mai 1993
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Auszug
Urteil Nr. 35/1993 im Verfassungsgerichtshof, 6. Mai 1993
In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Änderung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 bezüglich des Statuts des Personals des aktiven Kaders des einsatzfähigen Korps der Gendarmerie und zur Entmilitarisierung der Gendarmerie, erhoben von Eric Van Moerbeke.
Der Schiedshof,zusammengesetzt aus den Vorsitzenden F. Debaedts und M. Melchior, und den Richtern L.P. Suetens, H. Boel, L. François, P. Martens und Y. de Wasseige, unter Assistenz des Kanzlers L. Potoms, unter dem Vorsitz des Vorsitzenden F. Debaedts,verkündet nach Beratung folgendes Urteil: I. KlagegegenstandMit Klageschrift vom 25. Januar 1992, die dem Hof per Einschreiben zugesandt wurde, beantragt Eric Van Moerbeke, Gendarm, wohnhaft in 8670 Koksijde, Koksijdesteenweg 21, die Nichtigerklärung von Artikel 17 des Gesetzes vom 18. Juli 1991 zur Änderung des Gesetzes vom 2. Dezember 1957 über die Gendarmerie und des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 bezüglich des Statuts des Personals des aktiven Kaders des einsatzfähigen Korps der Gendarmerie und zur Entmilitarisierung der Gendarmerie.Die angefochtene Bestimmung lautet folgendermaßen:Artikel 17« In Artikel 1 § 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 1973 bezüglich des Statuts des Personals des aktiven Kaders des einsatzfähigen Korps der Gendarmerie wird Absatz 1 durch die folgenden Absätze ersetzt:' Artikel 1. - § 1. Die Angehörigen des Gendarmeriepersonals unterliegen weiterhin den für das Personal der Streitkräfte geltenden Gesetzen und Verordnungen, vorkommendenfa...Siehe den Gesamtinhalt dieses Dokumentes
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