Urteil Nr. 31/1991 im Verfassungsgerichtshof, 7. November 1991

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Urteil Nr. 31/1991 im Verfassungsgerichtshof, 7. November 1991

SCHIEDSHOF --- Urteil Nr. 31/91 vom 7. November 1991 ---

Geschäftsverzeichnisnr. 225

In Sachen : Klage auf Nichtigerklärung von Artikel 304 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, erhoben von der Provinz Namur.

Der Schiedshof,

zusammengesetzt aus den Vorsitzenden I. Pétry und J. Delva, und den Richtern D. André, F. Debaedts, K. Blanckaert, L. François und P. Martens, unter Assistenz des Kanzlers H. Van der Zwalmen, unter dem Vorsitz der Vorsitzenden I. Pétry,

verkündet nach Beratung folgendes Urteil :

I. Klagegegenstand

Mit Klageschrift vom 30. Juni 1990, die dem Hof mit bei der Post aufgegebenem Einschreibebrief (Poststempel unleserlich) zugesandt wurde und am 3. Juli 1990 bei der Kanzlei eingegangen ist, beantragt die Provinz Namur, vertreten durch den Ständigen Ausschuß des Provinzialrats, die Nichtigerklärung von Artikel 304 des Programmgesetzes vom 22. Dezember 1989, das im Belgischen Staatsblatt vom 30. Dezember 1989 veröffentlicht worden ist.

II. Verfahren

Durch Anordnung vom 3. Juli 1990 hat der amtierende Vorsitzende gemäß den Artikeln 58 und 59 des Sondergesetzes vom 6. Januar 1989 über den Schiedshof die Mitglieder der Besetzung benannt.

Am 5. Juli 1990 haben die referierenden Richter geurteilt, daß es im vorliegenden Fall keinen Anlaß zur Anwendung der Artikel 71 ff. des vorgenannten Sondergesetzes gibt.

Die Klage wurde gemäß Artikel 76 des vorgenannten Gesetzes mit am 13. September 1990 bei der Post aufgegebenen Einschreibebriefen, die am 14. und 17. September 1990 den jeweiligen Adressaten zugestellt wurden, notifiziert.

Die durch Artikel...

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